Grabenlos-News von Denise Rottewert
BGT veröffentlicht FAQ zur „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen Netzbetreiber“
Seit Veröffentlichung der „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen Netzbetreiber“ durch Markus Vogel im September 2025 haben wir im Verband einige Rückfragen zu den Hintergründen, Inhalten, Auswirkungen und Geltungsbereichen dieser Unterlage erhalten. Die Inhalte sind Gegenstand einiger Diskussionen und sorgen für verschiedenste Reaktionen in der Branche, von Unverständnis bis hin zu Tatendrang.
Zur Aufklärung hinsichtlich der Sachlage haben wir FAQs erstellt und möchten Ihnen hiermit auf einen Blick die meistgestellten Fragen beantworten. Die Informationen wurden aus den veröffentlichten Unterlagen entnommen.
FAQ zur „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen Netzbetreiber“
Die „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen“ beinhaltet eine aus kommunaler Sicht erforderliche Aktualisierung und Präzisierung zum DWA-Merkblattes 144-3 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für vor Ort härtendes Schlauchlining (ZTV)“. Die Originalfassung des DWA-M 144-3 (inklusive E1 bis E8 vom Dezember 2018) wird genutzt und insbesondere um spezifische Anforderungen aus einer Netzbetreiber-Kooperation (s. Frage 2) ergänzt.
Die ZTV stellt somit kurz zusammengefasst eine auf Basis „neuer Erkenntnisse aktualisierte und präzisierte Netzbetreibererwartung“ dar.
Diese ZTV ist kein Regelwerk. Die aktualisierte Ausgabe soll die Vertragsregelungen für einen Übergangszeitraum von geschätzt drei bis fünf Jahren, bis zur Fertigstellung des neuen DWA-M 144-3 und DWA-A 143-3, neu fassen.
Die wesentlichen technischen Kernforderungen welche in der „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen“ aufgenommen sind, wurden in einer Netzbetreiber-Kooperation von Hamburg Wasser, Kasselwasser, der Stadtentwässerung Nürnberg und dem Kommunalberater Markus Vogel entwickelt. Die genannten Netzbetreiber nutzen die Kernforderungen in ihren eigenen Anforderungsprofilen und Vertragsbedingungen.
Um das Ergebnis einem breiten Nutzerkreis direkt zugänglich machen zu können, hat sich Markus Vogel dazu entschlossen, das Ergebnis in einer für alle Netzbetreiber direkt nutzbaren ZTV-Version aufzubereiten.
Der Herausgeber Markus Vogel hat die mit den Änderungen verbundenen werkvertragsrechtlichen Fragen durch einen Fachanwalt juristisch prüfen lassen. Die vertragsrechtlich relevanten Regelungen sind in diese ZTV-Version übernommen.
Im Vorfeld der Veröffentlichung wurde die ZTV-Fassung von ausgewählten Herstellern und Anwendern auf technische Realisierbarkeit gegengeprüft. Weitere Hinweise aus dem Markt und redaktioneller Änderungsbedarf wurden in der jetzt verfügbaren Version Dezember 2025 aufgenommen.
Die „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen“ wurde im September 2025 veröffentlicht und kann von allen Interessenten in einem hierfür geschaffenen Webshop von Markus Vogel in der aktuellen Version Dezember 2025 käuflich erworben werden (www.vogel-knowhow.de). Zudem setzen einige Kommunen und Ingenieurbüros die wesentlichen Punkte dieser ZTV in eigenen Anforderungsprofilen und netzbetreiberspezifischen „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)“ um.
Die Urheberrechte der aufgestellten „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen Netzbetreiber“ liegen beim Herausgeber Markus Vogel. Er hat die „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen“ erstellt. Die Erarbeitung der hierin enthaltenen veränderten Anforderungen entsprechen den gemeinsam mit den in 2) genannten Netzbetreibern auf ehrenamtlicher Beraterbasis entwickelten Kernpunkten (siehe 6).
Zudem hat der Herausgeber die zur Präzisierung der Beschaffenheitsanforderungen notwendigen rechtlichen Inhalte durch einen Juristen werkvertragsrechtlich prüfen lassen. Zur Deckung seiner Zeitaufwendungen und Auslagen wird für den Download der vollständigen „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen Netzbetreiber“ ein Betrag von 250,-€ veranschlagt.
Einige Netzbetreiber haben bei der Produktgruppe „Glasfaserverstärkte (GF) Schlauchliner mit UV-Licht-initiierter Härtung“ Auffälligkeiten bei Leistungsergebnissen erkannt. Zur Klärung der Defizite haben die drei großen Netzbetreibern Hamburg Wasser, Kasselwasser und die Stadtentwässerung Nürnberg erweiterte Analysen durchgeführt. Die festgestellten Abweichungen und die Bedeutung der Erkenntnisse haben die beteiligten Personen dazu veranlasst, neue Regeln in der Anwendung einzuführen.
Die beteiligten Netzbetreiber gehen davon aus, dass die Anwendung der veränderten Regeln helfen, Fehler bei der Installation zu vermeiden und dadurch die Investition der Netzbetreiber im Sinne ihrer haushaltsrechtlichen Verpflichtungen langfristig zu sichern.
- Zulässiger Reststyrolgehalt von ca. 4,0 % bezogen auf den Harzanteil (je nach Glasanteil) bzw. 2,0 % bezogen auf die Gesamteinwaage des Laminats
- SDR-Wert 135 (SDR = Standard Dimension Ratio) darf – auf die Kompositwanddicke bezogen – nicht überschritten werden
- Geforderte Lagertemperatur bei GF-Linern ohne thermische Peroxide von 5 bis 25 °C ab Produktion bis zur Baustelle
- Maximal zulässige Lagerdauer bei GF-Linern ohne thermische Peroxide von maximal vier Monaten
- Geforderte Liner-Einbautemperatur (Materialkerntemperatur) bei GF-Linern von mindestens 15 °C
- GF-Liner mit einer Wanddicke über 8,0 mm nur mit thermischen Peroxiden (Kombinationshärtung) oder Herstellernachweis unter Baustellenbedingungen zulässig
- Bei GF-Linern Nachweis einer Laminataußentemperatur von min. 80 °C gefordert, sofern keine spezifischen Handbuchvorgaben vorliegen
- Verbindliche Festlegung der eingesetzten UV-Anlagentechnik sowie der einzuhaltenden Kalibrierphasen und Ziehgeschwindigkeiten
- Forderung doppelwandiger Leuchtmittel oder technologisches Konzept gegen Leistungsminderung bei einwandigen Leuchtmitteln
Die damit verbundenen technischen Sachverhalte werden im Vorspann der „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen Netzbetreiber“ erläutert.
Die „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen“ erfordert ein angepasstes Vorgehen bei der Planung und Ausschreibung. Es sind die potenziellen örtlichen Randbedingungen zum Zeitpunkt des Einbaus zu berücksichtigen, was Auswirkungen auf die Verfahrensauswahl haben kann.
In der Vergabe gilt es, den Fokus auf die Leistung und nicht primär auf den Preis zu legen. Es sind explizit Leistungskriterien zu definieren, die eine Ermittlung des wirtschaftlichsten und nicht des billigsten Angebots ermöglicht.
Das Einhalten der Vorgaben dieser „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen“ muss aktiv überwacht und überprüft werden. Das ist eine wichtige Aufgabe der vom Auftraggeber selbst durchgeführten oder beauftragten örtlichen Bauüberwachung.
Die Relevanz der Einhaltung der Soll-Prozessparameter erfordert einen konsequenten Abgleich mit den Ist-Prozessparametern. Hierzu dienen die Prozessdaten der Härtungsanlagen. Der Soll-Ist-Abgleich sollte durch die Nutzung automatischer Datenaufzeichnungs- und Datenauswertungsprogramme vereinfacht werden.
Um die Soll-Parameter erreichen zu können, müssen die zur Härtung eingesetzten UV-Anlagen abgestimmt auf das Linerprodukt in den Blick genommen werden.
Die Anwendung der „ZTV Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen“ führt zu einer teilweise veränderten Baustellenlogistik zur Sicherstellung der vorgegebenen Lagertemperaturfenster und der Mindestkerntemperatur bei GF-Linern. Es werden geschützte Lagermöglichkeiten vor Ort benötigt.
Die Dokumentationspflichten des Prozesses steigen durch die neue „ZTV Schlauchlining –modifiziert“ an (Protokollierungsrate je Sekunde, Messung der Lineraußentemperaturen), und es wird eine visualisierte Auswertung der Ist-Prozessparameter und ein Abgleich mit den Soll-Werten angestrebt. Eine Automatisierung über die UV-Anlagen kann dies vereinfachen und unterstützen.
Neben den mechanischen Kennwerten und der Wasserdichtheit werden der Reststyrolgehalt sowie die Einhaltung der Prozessparameter (Verfahrensvorgaben des Linerherstellers hinsichtlich Temperaturen innen und außen, Druck, Zeit etc.) bei der Abnahmeprüfung beurteilt. Die Möglichkeit der Einhaltung dieser Vorgaben in Abhängigkeit von der Material- und Technikauswahl sowie der örtlichen Gegebenheiten ist schon bei Angebotsabgabe zu bewerten.
Die Besonderheiten der jeweils zur Anwendung kommenden Produkte gemäß Verfahrenshandbuch werden von den Vertragspartnern im Stadium der Arbeitsvorbereitung (Projektstart) zum Fixieren der produktbezogenen Leistungsbeschaffenheit (Prozessparameter) werkvertraglich abschließend fixiert.
Die Verfahrenshandbücher der Hersteller erhalten eine maßgebliche Bedeutung, und die Einhaltung dieser Vorgaben ist abnahmerelevant. Der Hersteller kann mit entsprechenden Nachweisen abweichende, produktspezifisch begründete Empfehlungen aussprechen, z.B. zur Mindest-Laminataußentemperatur und zur maximalen Wanddicke, die nur UV-Licht-initiiert gehärtet werden darf.
Der Hersteller muss konkrete und klare Vorgaben für jeden GF-Liner und die einzusetzende UV-Anlagentechnik, einzuhaltende Kalibrierphasen und Ziehgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Einbausituation machen.
Die Netzbetreiber streben eine weitgehend automatisierte Prozesssteuerung auf Basis der spezifischen Handbuchvorgaben an (insbesondere Kalibrierphase). Es gilt, den Anwendern eine Vereinfachung Ihrer Dokumentationspflichten z.B. hinsichtlich der einzusetzenden Leuchtmittel und deren Nutzungszyklus zu ermöglichen.
Die Prozesse sollen zudem im Soll-/Ist-Abgleich einfach visualisiert werden, damit während der Durchführung umgehend erkannt werden kann, wenn etwas nicht passt. Dies würde ein sofortiges Handeln ermöglichen und bildet zudem die Basis für zukünftige Projektentscheidungen. Die Implementierung eines Abgleiches mit den erreichten Lineraußentemperaturen wird in diesem Kontext als bestmögliches Szenario genannt.
Zusatzinfos / Hintergründe
(I) Hintergrund der Forderung eines 2-%-Reststyrolgehalts (Laminat)
Der Reststyrolgehalt im Linerlaminat wird zum Nachweis der vollständigen Härtung bei UP- und VE-Harzlaminaten herangezogen.
Das DWA-Merkblatt 144-3: 2012 gibt einen Grenzwert von 4-%-Reststyrolgehalt bezogen auf das Gesamtlaminat an. Ausgehend von ca. 50 % Faseranteil entspricht dies einem Grenzwert von ca. 8 % im Reinharz. Die Grenzwertvorgabe des DWA-Merkblatts wurde dahingehend vielfach diskutiert und von einigen Auftraggebern nicht akzeptiert. So hat beispielsweise Hamburg Wasser in seinem Anforderungsprofil vom 01.04.2017 die Forderung eines Reststyrolgehalts von 2 % bezogen auf die Gesamtprobenmasse fixiert.
Im RSV-Merkblatt 1.1 vom November 2021 wird darauf hingewiesen, dass der DWA-Grenzwert nicht hinsichtlich der Eignungsprüfungen im Rahmen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des DIBt abgesichert und neu zu bewerten ist. In verschiedenen Gruppen (Hersteller, Einbauer) wurde der Reststyrolwert weiter diskutiert und Statistiken erstellt. Dies führte nicht zur Veröffentlichung eines neuen Grenzwerts.
Eine neue Grenzwertfestlegung erfolgte schließlich durch das DIBt mit seinem vorläufigen Prüfprogramm für Schlauchliner vom Januar 2023. Der Grenzwert wurde auf ≤ 2 % Reststyrol bezogen auf das Laminat angegeben. Bei Zulassungsverlängerungen, -erweiterungen und Neuanträgen wurde dies in den Zulassungstexten bereits umgesetzt. Ab 2027 ist vorgesehen, dies in alle Schlauchliner-Zulassungen zu übernehmen.
Seit April 2024 befindet sich das DWA-Arbeitsblatt 143-3 in Bearbeitung durch den Fachausschuss SR-8.6 der DWA. Der Grenzwert wurde hier mit 2 % Reststyrol bezogen auf das Gesamtlaminat verabschiedet und soll bereits vor Fertigstellung des neuen DWA-A 143-3 veröffentlicht werden.
Weitere Literatur: Veröffentlichungen und Vorgaben zum Reststyrolgehalt von UP-/VE-Harzlaminaten finden sich bereits in Veröffentlichungen aus dem Jahre 1977 im Bootsbau [Plaschke: Bootsbau mit Kunststoffen, 1977, Vosschemie]. Der AVK (Industrievereinigung Verstärkte Kunststoffe e.V.) hat als deutscher Fachverband für Faserverbundkunststoffe/ Composites 2004 eine Grenzwertvorgabe von maximal 2 % bezogen auf den Harzformstoffanteil festgelegt. Im Jahr 2022 wurde diese Vorgabe detaillierter neu veröffentlicht.
(II) Hintergrund der SDR-Wert 135 Forderung
Die Ausgangssituation, die zur Festlegung einer SDR-Wertvorgabe geführt hat, ergab sich in der fortwährenden Entwicklung hochfester GF-Liner mit immer höheren mechanischen Kennwerten und Materialkenngruppen (gemäß DWA-M 144-3). Diese Entwicklungen ermöglichten auch in großen Dimensionen sehr geringe statisch erforderliche Wanddicken. Einzelne Netzbetreiber haben eine Deckelung der Materialkenngruppen vorgenommen, um eine Mindestwanddicke zu erhalten. So hat beispielsweise Hamburg Wasser in seinem Anforderungsprofil vom 01.04.2017 die Forderung aufgestellt, dass für die statische Bemessung maximal die Langzeitkennwerte der Materialkenngruppe 20 angewendet werden dürfen.
Die Forderung eines SDR 135 erfolgte durch das DIBt mit seinem vorläufigen Prüfprogramm für Schlauchliner vom Januar 2023. Bei Zulassungsverlängerungen, -erweiterungen und Neuanträgen wurde dies in den Zulassungstexten bereits umgesetzt. Ab 2027 ist vorgesehen, dies in alle Schlauchliner-Zulassungen zu übernehmen.
Seit April 2024 befindet sich das DWA-Arbeitsblatt 143-3 in Bearbeitung durch den Fachausschuss SR-8.6 der DWA. Der SDR-Wert wurde hier mit 135 verabschiedet und soll bereits vor Fertigstellung des neuen DWA-A 143-3 veröffentlicht werden.
Der SDR 135 soll eine Mindestwanddicke bei Schlauchlinerlaminaten sichern, sodass unter anderem Reparatur- und Anbindungsmaßnahmen am Liner im Laufe der Betriebsdauer sicher möglich sind. Die Netzbetreiber versprechen sich mit der Festlegung der Mindestwanddicke eine erhöhte Betriebssicherheit und Robustheit der Renovierungslösung über die Nutzungsdauer hinweg.